Westdeutscher Hockey-Verband

Prävention

WHV unterzeichnet Vereinbarung zur Umsetzung von § 72a SGB VIII mit dem LVR-Landesjugendamt Rheinland

 

16.12.2014 Der Westdeutsche Hockey-Verband unterzeichnet eine Vereinbarung nach § 72a SGB VIII mit dem Landschaftsverband Rheinland.


Zwischen dem LVR-Landesjugendamt Rheinland als überörtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vertreten durch Dieter Göbel, und dem Westdeutschen Hockey-Verband, vertreten durch Susanne Timm (BGB § 26) wird folgende Vereinbarung zur Umsetzung von § 72a SGB VIII im Land Nordrhein-Westfalen geschlossen:

 

1.Ziel der Vereinbarung
Der bestmögliche Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Kindeswohlgefährdung und sexualisierter Gewalt ist einvernehmliches Ziel der Vereinbarungspartner. Grundlage der Vereinbarung sind § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) und § 79a (Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe) Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII).

 

2.Schutzauftrag
(1) Es ist Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII).

 

(2) § 72a SGB VIII konkretisiert diesen Schutzauftrag, indem die Vorschrift einschlägig vorbestrafte Personen von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe ausschließt. Die Umsetzung dieses Tätigkeitsausschlusses obliegt den überörtlichen Trägern der Jugendhilfe, sofern der freie Träger landesweit tätig wird.

 

3.Geltungsbereich
(1) Die Vereinbarung gilt für alle landesweiten Aufgaben, die der freie Träger anbietet.


(2) Die Vereinbarung gilt grundsätzlich nur für den freien Träger, der sie abgeschlossen und unterschrieben hat. Hat der freie Träger gegen- über seinen Unterorganisationen ein Weisungsrecht, können die Unterorganisationen in diese Vereinbarung mit einbezogen werden. Dann sind auch die Unterorganisationen an diese Vereinbarung gebunden. Die Unterorganisationen, auf die sich diese Vereinbarung bezieht, sind in der Anlage 1 aufgeführt. Hat der freie Träger gegenüber seinen Unterorganisationen kein Weisungsrecht, gilt diese Vereinbarung für die Unterorganisationen nur, wenn die Unterorganisationen diese Vereinbarung mit unterschrieben haben.

 

4.Qualitätsentwicklung (§79a BKiSchG)
Die Verbände sorgen für die Sensibilisierung ihrer ehren-, neben- und hauptberuflichen Mitarbeiter/innen im Themenfeld Kinder- und Jugendschutz durch Information und Qualifikation gemäß des Handlungsleitfadens zum Schutz vor sexualisierter Gewalt im Sport in Verbänden.


5.Gesamtkonzept Prävention und Schutz
Den Vereinbarungspartnern ist bewusst, dass die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse lediglich ein Bestandteil eines umfassen- deren Präventions- und Schutzkonzeptes ist, das durch den freien Träger zu erstellen und vorzuhalten ist. Dieses Gesamtkonzept bezieht sich nicht nur auf die Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII, sondern darüber hinaus auf alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten.

 

6.Hauptberuflich Beschäftigte
(1) Hauptberufliche Tätigkeit ist die Tätigkeit, die entgeltlich geleistet wird und den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet.

 

(2) Der freie Träger stellt sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich keine hauptberuflich tätigen Personen beschäftigt sind, die wegen einer der in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in jeweils geltender Fassung aufgelisteten Straftaten aus dem Strafgesetzbuch (StGB) verurteilt worden sind. Aktuell sind in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII folgende Straftaten aufgeführt:
 

1. § 171 Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
2. § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen
...

14. § 183 Exhibitionistische Handlungen
15. § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses
16. § 184 Verbreitung pornographischer Schriften
17. § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
18. § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
19. § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften
...

 

(3) Die Verpflichtung, dass keine einschlägig vorbestraften Personen bei dem freien Träger beschäftigt sind, stellt dieser durch Einsichtnahme in das entsprechende erweiterte Führungszeugnis der hauptberuflich tätigen Person gemäß §§ 30 Abs. 5, 30a Abs.1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) vor Aufnahme der Tätigkeit sicher.

 

(4) Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der freie Träger verpflichtet sich weiter, von hauptberuflich Beschäftigten die regelmäßige Wiedervorlage eines erweiterten Führungszeugnisses im Abstand von fünf Jahren zu verlangen. Bei Anhaltspunkten für eine Verurteilung nach einer in Abs. 2 genannten Straftat verpflichtet sich der freie Träger, unverzüglich die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen.
 

(5) Bei Beschäftigungsverhältnissen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits bestehen, verpflichtet sich der freie Träger, sich ein erweitertes Führungszeugnis spätestens drei Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung von dem Beschäftigten vorlegen zu lassen. Dies gilt nur, wenn sich der freie Träger von den derzeit Beschäftigten noch kein erweitertes Führungszeugnis hat vorlegen lassen. Für den Übergangszeitraum soll der freie Träger eine persönliche Verpflichtungserklärung (Anlage 2) des Beschäftigten einholen.
Siehe dazu Seite 25, Handlungsleitfaden für Fachverbände.


7.Neben- und ehrenamtlich tätige Personen
(1) Ehrenamtlich ist die Tätigkeit, wenn diese freiwillig, gemeinwohlorientiert und unentgeltlich erfolgt.
Nebenamtlich ist die Tätigkeit, die entgeltlich ausgeübt wird und nicht hauptberuflich ist, unabhängig davon, ob es im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung (Minijobber) oder selbstständigen Tätigkeit (Honorarkräfte) ausgeübt wird.

 

(2) Der freie Träger verpflichtet sich, keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person einzusetzen, die wegen einer Straftat nach Nr. 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung rechtskräftig verurteilt worden ist und die in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Der freie Träger hat von Personen, die ne- ben- oder ehrenamtlich für den freien Träger tätig werden, ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) zu verlangen, wenn eine Aufgabe im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe unter Verantwortung des freien Trägers wahrgenommen wird, die Aufgabe mit öffentlichen Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe oder durch sonstige kommunale öffentliche Mittel finanziert ist, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzogen oder ausgebildet werden oder ein vergleichbarer Kontakt besteht und nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes ein erhöhtes Gefährdungspotential besteht.

 

(3) Bei Tätigkeiten, die eine gemeinsame Übernachtung mit Kindern und Jugendlichen vorsehen, ist der freie Träger unabhängig von Art, Intensität und Dauer des Kontaktes verpflichtet, sich vor der Übernachtung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Weitere Tätigkeiten, für deren Wahrnehmung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegt werden muss, sind in der Anlage 3 aufgeführt.

 

(4) Bei allen Tätigkeiten, die nicht unter Absatz 3 fallen, muss der freie Träger prüfen, ob ein erweitertes Führungszeugnis erforderlich ist. Ob ein erhöhtes Gefährdungspotential nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes vorliegt, bestimmt der freie Träger eigenverantwortlich anhand des in Anlage 4 angefügten Prüfschemas.

 

(5) Ist es der neben- oder ehrenamtlichen Person wegen einer sich spontan oder kurzfristig ergebenden Tätigkeit, für die die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a Abs. 1 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) erforderlich wäre, nicht möglich, dieses rechtzeitig vorzulegen, hat der freie Träger von der betroffenen Person vor Aufnahme der Tätigkeit eine persönliche Verpflichtungserklärung einzuholen (Anlage 2).

 

(6) Die Verpflichtung zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht für alle Personen ab 14 Jahren, die neben- und ehrenamtlich für den freien Träger tätig sind oder werden.

 

(7) Das erweiterte Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Der freie Träger verpflichtet sich, von neben- und ehrenamtlich tätigen Personen die regelmäßige Wiedervorlage im Abstand von fünf Jahren zu verlangen. Bei Anhaltspunkten für eine Verurteilung nach einer in Nr. 6 Abs. 2 dieser Vereinbarung genannten Straftat verpflichtet sich der freie Träger, unverzüglich die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses zu verlangen.

 

(8) Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung bereits neben- oder ehrenamtlich für den freien Träger tätig sind, verpflichtet sich der freie Träger, sich ein erweitertes Führungszeugnis spätestens drei Monate nach Abschluss dieser Vereinbarung von der neben- oder ehrenamtlich tätigen Person vorlegen zu lassen. Dies gilt nur, wenn sich der freie Träger von den derzeit Beschäftigten noch kein erweitertes Führungszeugnis hat vorlegen lassen. Für den Übergangszeitraum soll der freie Träger eine persönliche Verpflichtungserklärung (Anlage 2) der neben- oder ehrenamtlich tätigen Person einholen.

 

10.Inkrafttreten, Laufzeit
Diese Vereinbarung tritt am 12.11.2014 in Kraft. Sie ist auf unbefristete Zeit geschlossen und kann von jedem Vereinbarungspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

 

 
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